Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/136#abs-1 (1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach einem Anteil von 14 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/136#abs-2 (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtigten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/136#abs-3 (3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich aus
Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/136#abs-4 (4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 136 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 05.04.2013 – L 20 SO 358/12 B
- BSG, 17.12.2015 – B 8 SO 24/14 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe - Nachzahlung von Leistungen für längstens ein Jahr - Nichtanwendbarkeit des § 116a SGB 12 auf vor dem 1.4.2011 gestellte Überprüfungsanträge - Außerkrafttreten des § 136 SGB 12 zum 1.1.2013)Zitiert von 3
- BSG, 12.05.2017 – B 8 SO 23/15 RSozialhilfe - Überprüfungsverfahren - Hilfe zur Pflege - Ablehnung höherer Leistungen - Beteiligung sozial erfahrener Dritter - Tod des Leistungsberechtigten - Übergang des Anspruchs auf den Leistungserbringer - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - Mietkosten im Zusammenhang mit dem Umzug in eine stationäre Einrichtung - Einkommenseinsatz - Renteneinkommen - Überweisung auf ein im Soll stehendes GirokontoZitiert von 7
- BSG, 26.06.2013 – B 7 AY 6/12 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Asylbewerberleistung - Beschränkung des Überprüfungszeitraums auf ein Jahr - analoge Anwendung des § 116a SGB 12)Zitiert von 26
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2023 – L 8 SO 46/21Zitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.10.2017 – 63/15
Zuletzt entschieden
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2021 – 2/19, 3/19, 1/20
- LSG Hessen, 07.06.2017 – L 4 AY 2/14Zitiert von 1
- SG Dortmund, 29.05.2015 – S 41 SO 203/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 136 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 136 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 136 eingefügt durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 136 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3733)
BGBl. 2013 I S. 3733
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 136 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2783)
BGBl. 2012 I S. 2783
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 136 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.